Satzung

 § 1         Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand                                                              Der Verein führt den Namen: Verband der Kirchbauvereine Sachsen-Anhalt e.V.. Sitz des Vereins ist 39291 Möckern. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2          Ziele und Aufgaben                                                                                                        –Der Verein ist die Dachorganisation der Kirchbaufördervereine und Initiativen zur Rettung, Sanierung und Nutzung von Kirchengebäuden und deren unmittelbarem kirchlichen Umfeld im Land Sachsen-Anhalt.                                    Im Interesse des Gemeinwohls will der Verein entsprechende örtliche Vereinigungen anregen oder bilden und örtliche Vereine unterstützen.                  – Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel ist die Förderung kirchlicher und religiöser Zwecke. Er will diese Ziele und Aufgaben selbst verwirklichen. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.                                       -Der Verein unterstützt und berät seine Mitglieder bei der Suche nach Fachleuten für die Erstellung von Gutachten über den baulichen Zustand, den künstlerischen und kunsthistorischen Wert der Kirchen, bei der Projektplanung, der Mitteleinwerbung, dem Veranstaltungsmanagement und anderen für den Erhalt und die Nutzung der Kirchen erforderlichen Maßnahmen. Ebenso unterstützt er die Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Eigentümer. Er veranstaltet Fachveranstaltungen zur Fort-und Weiterbildung in den für die Mitglieder wichtigen Bereichen. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit für seine Mitglieder im Hinblick auf die Gefährdung von Kirchen und die Leistungen der Mitglieder zu deren Rettung und Nutzung, um das Interesse von Bürgern und Behörden für die Rettung, Förderung und Nutzung von Kirchen zu wecken.                                                                                           -Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei Verhandlungen mit staatlichen, kommunalen und kirchlichen Stellen und anderen Vereinigungen; zur Absicherung der praktischen und organisatorischen Arbeit bemüht er sich um deren finanzielle Unterstützung.                                                                                                    -Der Verein setzt sich für die Verwirklichung des Denkmalschutzgesetzes ein.

§ 3        Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten                                                               -Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen, ferner Gemeinschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden. Die Rechte der beiden Letztgenannten werden jeweils durch eine natürliche Person wahrgenommen.                                                                                                            -Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Anderenfalls fasst er einen Aufnahmebeschluss. Dieser ist dem Antragsteller mitzuteilen.                                                                                                 -Den Mitgliedern steht der Verein für alle Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.                                                                                -Mitglieder sind verpflichtet,                                                                                                         a) den Vereinszweck zu fördern                                                                                                      b) die festgesetzten Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.

§ 4       Beiträge und finanzielle Angelegenheiten                                                           -Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge. Diese werden erstmals bei Aufnahme in den Verein und danach jeweils im Januar eines Jahres im Voraus fällig. Fällt die Aufnahme in den Monat Januar, so wird der Jahresbeitrag nur ein Mal erhoben.                                                                                        -Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.                                               -Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Der Antrag auf Erlass, teilweisen Erlass oder Stundung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.                                                                                 -Der Verein kann Spendenaktionen durchführen, Vermächtnisse zur Erfüllung der Ziele sowie Sachspenden annehmen.                                                                      -Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Vorstand.                              -Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. -Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. -Alle materiellen Gegenstände und Werte, die der Verein erwirbt bzw. die ihm als Schenkung oder auf anderem Wege übereignet oder zugedacht wurden, sind durch den Vorstand zu inventarisieren. Sie sind Eigentum des Vereins.

§5      Beendigung der Mitgliedschaft                                                                                       –Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, Liquidation oder Auflösung des Vereins.                                                                                                     -Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.                                                                                                                    -Wenn ein Mitglied schwerwiegend die Interessen des Vereins verletzt oder gegen Bestimmungen der Satzung verstößt, so kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übermitteln. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde beim Vorstand einlegen. Im Falle der fristgemäßen Beschwerde ist der Ausschluss als Tagesordnungspunkt auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung zu beraten, zu der auch das ausgeschlossene Mitglied zu laden und auf der es anzuhören ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet gem. § 7 abschließend über die Wiederaufnahme des Mitglieds.                                                                                           -Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei Jahre in Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden. -Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt. Es erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen bzw. Spenden.

§ 6            Organe des Vereins

 

  • Die Organe des Vereins sind:
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand
    • Kassenprüfer
    • Beirat

-Die Mitglieder eines Vereinsorgans haben die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen.

                                                     Mitgliederversammlung

-Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.                                                                                                                                                 -Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Einladungen werden mindestens 14 Tage vorher schriftlich zugestellt (Datum des Poststempels). Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen mit schriftlicher Einladung sind innerhalb einer Woche möglich.                                                                                                                               -Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dies mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.                   -Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.                   -Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung einen Sitz und eine Stimme.  -Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung – auch des Vereinszweckes und der Auflösung des Vereins – bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung:                                                                                                         -nimmt Berichte des Vorstandes (einschließlich Kassenbericht), des Beirates und der Kassenprüfer entgegen und fasst entsprechende Beschlüsse             -wählt den Vorstand                                                                                                              -beschließt über die Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder                                                                                                                  -berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvorschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr                                                         -bestimmt die Kassenprüfer (für den jeweils nächst vorzulegenden Kassenbericht)
-setzt die Höhe von Beiträgen fest                                                                              -beschließt Satzungsänderungen                                                                                             -beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung                                          -kann die Auflösung des Vereins beschließen.                                                                      -Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von seinem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.                                                                                      -Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.              -Nicht anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht im Vorhinein mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand auf diesen oder ein anderes Mitglied übertragen.

§ 8      Vorstand                                                                                                                                  –Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins: Vorsitzemder, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens drei Mal im Jahr. Er entscheidet mit der Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder in zumutbarer Frist einberufen wurden und mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Anwesenheit steht die fernmündliche Verbindung zwischen den Vorstandsmitgliedern gleich. Einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Einberufung kann durch jedes Vorstandsmitglied erfolgen. Schriftliche Beschlüsse sind möglich. Die schriftliche Beschlussvorlage eines Vorstandsmitglieds ist angenommen, sobald die übrigen Mitglieder des Vorstands Möglichkeit zur Stellungnahme hatten und mindestens zwei Vorstandsmitglieder ihr zustimmen. Über jeden Beschluss ist eine schriftliche Niederschrift zu fertigen.                                          -Der Vorstand kann bis zu zwei Mitglieder kooptieren.                                               -Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.                                                                 -Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht oder nicht der Satzung entsprechend ausüben oder aus anderen Gründen nicht ausüben können.                                            -Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein nach außen. Der Vorstandsvorsitzende wird ermächtigt, Rechtsgeschäfte zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung bis zu einem vertraglichen Wert in Höhe von maximal EUR 300,00 allein zu tätigen.              -Der Vorstand kann über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. Bei Nichteinstimmigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese vom Vorstand vorgenommenen Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.                                                                                                                          -Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese nachweisbar, erforderlich und angemessen sind.                          -Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.                                                                                                                                               -Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9     Geschäftsführung                                                                                                                -Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand auf der Grundlage eines von der Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltplanes einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an Vorstandssitzungen teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht. Aufgaben und Rechte regelt der Vorstand.

§ 10      Beirat                                                                                                                                        -Der Vorstand beruft einen ehrenamtlichen Beirat mit mindestens drei Mitgliedern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.                                       -Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand fachlich-wissenschaftlich zu beraten und in seiner Arbeit zu unterstützen.                                                                         -Der Vorstand veranstaltet jährlich mindestens eine Arbeitstagung mit dem Beirat, um die Schwerpunkte der Arbeit zu beraten. Der Beirat kann sich eine eigene Leitung wählen.                                                                                                                       -Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 § 11       Auflösung des Vereins                                                                                                 –Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Frist eines Monats mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.                     -Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz mit der Einschränkung, dieses ausschließlich zur Erhaltung gefährdeter kirchlicher Bauten im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden.                           -Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen bei einer Auflösung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.                                                                                                                                                         -Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile.

Redaktionelle Anmerkungen:                                                                                                          Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Verbandes der Kirchbauvereine Sachsen-Anhalt am 30.04.2011 in Halle / Saale von den Gründungsmitgliedern beschlossen. Die 1. Änderung der Satzung wurde durch den Vorstand gemäß § 8 (6) am 14.03.2012 beschlossen. Dieser Beschluss ist von der Mitgliederversammlung am 17. November 2012 gebilligt worden. Zugleich ist auf Antrag des Vorstandes, dem Begehren des Finanzamtes Genthin zu Grunde gelegen hat, dem § 11 Satz 2 seine ursprüngliche Form zurückgegeben worden.